2005-03-19
Europa schreitet voran?
Am 19. März demonstrieren europaweit tausende AktivistInnen gegen "Neoliberalismus und Krieg". Die geplante EU-Verfassung schreibe eine neoliberale und militaristische Entwicklungsrichtung der Europäischen Union fest, meinen sie. PolitikerInnen aller Fraktionen werfen ihnen deshalb Europafeindlichkeit und Nationalismus vor � die Verfassung sei für Europa ein wesentlicher Fortschritt, so deren Behauptung. Nehmen wir deshalb ein paar Argumente, die für die geplante EU-Verfassung ins Treffen geführt werden, unter die Lupe:
Argument 1:
"Die Verfassung enthält gegenüber den bisherigen EU-Verträgen praktisch nur Fortschritte und keinen Rückschritt": Das ist FALSCH.
Artikel 40-3 des EU-Verfassungsvertrags verfügt etwa, dass die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verpflichtet sind, ihre militärische Fähigkeiten schrittweise zu verbessern. Auf dieses Art wird die Frage, ob sich Europa zu einem Friedensprojekt oder zu einer Militärmacht entwickelt, per Verfassung entschieden. Geht es nach dem Verfassungs-Text, so stellt sich die EU künftig als global agierende Militärmacht auf. Im selben Artikel werden jene Länder, die eine engere europäische Zusammenarbeit auf militärischem Gebiet anstreben, aber auch aufgefordert, enger mit der Nato zusammenzuarbeiten.
Da die EU-Verfassung über nationales Recht zu stellen ist, wird damit unter anderen die österreichische Neutralität endgültig obsolet. Man kann also davon ausgehen, dass der scheidende GPA-Vorsitzende Sallmutter richtig liegt: "Tritt die EU-Verfassung so wie geplant in Kraft, ist es vorbei mit der österreichischen Neutralität", so Sallmutter in einem Kommentar für die antimilitaristische Zeitschrift Guernica. Tatsächlich unterscheide sich die europäische Sicherheitskonzeption nicht wesentlich von der US-amerikanischen. Statt klassischer Gebietsverteidigung liegt die Priorität künftig bei globalen Auslandseinsätzen. Geht es nach der EU-Verfassung, so wird der an den USA kritisierte Kampf gegen den Terror mit fast ausschließlich militärischen Mitteln zentrales Aufgabenfeld der europäischen Militärpolitik. Die EU-Verfassung ermöglicht Kampfeinsätze ohne Bindung an ein UNO-Mandat, der Aufbau von europäischen Kampftruppen wird vorangetrieben.
Wer das alles zahlen wird? Das liege, so Sallmutter, auf der Hand. Die Gleichzeitigkeit von Sozialabau und Aufrüstung in der EU ist kein Zufall.
Apropos Rückschritt - Themenfeld "Wirtschaft und Soziales": Artikel III-88 verschärft die Umsetzung des Stabilitätspakts: die Mitgliedstaaten des Euroraumes müssen künftig die aus dem Vertrag von Maastricht in die Verfassung übernommenen "Ziele der Union", wie Preisstabilität und Budgetdisziplin über die Europäische Zentralbank koordinieren und überwachen.
Argument 2:
"Artikel III-6 bietet zum ersten Mal eine Rechtsgrundlage für öffentliche Dienste." - Das ist ebenfalls FALSCH: die Verfassung bedeutet diesbezüglich sogar einen Rückschritt.
Es gab bisher schon einen Artikel - und daher eine Rechtsgrundlage - für die sogenannten "Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse" im Vertrag von Rom. Artikel III-6 der Verfassung ist zudem fast identisch mit einem entsprechenden Artikel im Vertrag von Nizza. Artikel III-6 ist also nicht die erste Grundlage für öffentliche Dienste in der Gesetzgebung.
Allerdings hat Artikel 16 des Nizza-Vertrags die öffentlichen Dienste noch unter den gemeinsamen Werten der Union aufgelistet, wohingegen sich ein solcher Hinweis im entsprechenden Artikel 2 der EU-Verfassung nicht mehr findet. Die Verfassung bedeutet also eine Verschlechterung gegenüber dem Vertrag von Nizza, weil es die öffentlichen Dienste aus dem Bereich der gemeinsamen Werte der Union gestrichen hat.
Argument 3:
"Die Verfassung setzt der Herrschaft des 'freien Marktes' Grenzen": Auch diese Behauptung ist FALSCH.
Viele BefürworterInnen der Verfassung � vor allem in den Gewerkschaften - sehen in den Verweisen zur "sozialen Marktwirktschaft", zum fairen Handel oder zur Vollbeschäftigung im Verfassungstext einen Hinweis auf eine soziale Perspektive der Union. Man muss aber schon sehr naiv sein, wenn man solche unverbindlichen Beteuerungen als adäquates Gegengewicht zu all jenen Artikeln versteht, in denen die Macht des Marktes bestätigt wird. Und man braucht kein Jurist zu sein, um zu wissen, dass PolitikerInnen Gesetztexte gerne mit allgemeinen und großzügigen Begriffen vollpacken, die keine reale Funktion besitzen.
Die entsprechenden sozialverträglichen Aussagen werden im Verfassungstext ja auch gleich relativiert, wenn z. B. festgeschrieben wird: in ihren Beziehungen mit der Welt trägt die Union zum freien und fairen Handel bei. Wer aber glaubt, dass "freier Handel" auch "fair" sein kann, unter den Machtverhältnissen, die derzeit global herrschen? Und was bedeutet eine Zeile im Verfassungstext, die die "soziale Marktwirtschaft" beschwört, im Vergleich zu den Unmengen an Artikeln, die den freien Wettbewerb festschreiben?
In Rom und in Nizza haben die Präambeln der jeweiligen Verträge als grundlegendes Ziel Europas noch "die ständige Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Völker" genannt - entsprechende Passagen tauchen im EU-Verfassungstext nicht mehr auf, was real eine Verschlechterung - in Hinblick auf die soziale Verfasstheit der Union - gegenüber den Verträgen von Nizza und Rom bedeutet. Stattdessen finden wir im Verfassungsvertrag Platitüden, etwa die Erklärung, man wolle "auf dem Weg der Zivilisation, des Fortschritts und des Wohlstands ... weiter voranschreiten".
Argument 4:
"Einen entscheidenden Fortschritt stellt die Aufnahme der Charta der Grundrechte in die Verfassung dar": Das ist FALSCH .
Man sagt, der Verfassungstext enthalte als erster EU-Vertragstext den expliziten Hinweis auf soziale Rechte, und das sei als Fortschritt zu betrachten � eine falsche Behauptung. Schon lange ist in den diversen EU-Verträgen von "sozialen Grundrechten" die Rede, wie sie in der europäischen Sozialcharta von 1961 (Torino) oder in der gemeinschaftlichen Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 definiert sind.
Tatsächlich ist die Anwendung der "Charta der Grundrechte" im EU-Verfassungstext sehr begrenzt: sie begründet keine neue Aufgabe und keine neuen Befugnissen für die Union. Sie muss von den Mitgliedstaaten nur dann beachtet werden, wenn sie andere Politiken der Union umsetzen. Die von ihr anerkannten Rechte sind nur entsprechend dem Gemeinschaftsrecht und den nationalen Systemen anzuwenden, haben also in der Praxis keinen Einfluss, weder auf europäisches noch auf nationales Recht.
Das Recht auf ein Mindesteinkommen, auf eine Wohnung usw. wird im Verfassungstext nicht anerkannt. Artikel II-34-3 besagt nur: "Um die soziale Ausgrenzung und die Armut zu bekämpfen, anerkennt und achtet die Union das Recht auf eine soziale Unterstützung und eine Unterstützung für die Wohnung", was deutlich unter dem in der allgemeinen "Erklärung der Menschenrechte" festgelegten Niveau liegt. Dort heißt es: "Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen gewährleistet (...)". Artikel II-75 besagt zudem nur, dass jeder Mensch das Recht hat, "zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben." Man kann also laut Verfassung niemandem die Arbeit verbieten und man darf niemanden zwingen, einen bestimmten Beruf auszuüben. Das hat aber nichts mit dem "Recht auf Arbeit" zu tun.
Artikel II-88 dekretiert zudem: "Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber (...) haben nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge (...) auszuhandeln und zu schließen sowie kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu ergreifen." ArbeitnehmerInnen und ArbeitgeberInnen werden damit gleichgestellt - und man hat offensichtlich das Recht auf Streik nur nur deshalb in der Verfassung festgehalten, weil es auch auf die Arbeitgeber (Aussperrungen) ausgedehnt wurde.
Wenn man die "Charta der Grundrechte" also in die Verfassung aufnimmt, dann mit dem Ergebnis (wenn nicht sogar mit dem Ziel), deren Verbesserung zu verhindern, denn jede Änderung der Charta (bzw. jede Verbesserung) würde durch die Aufnahme in die Verfassung eine Einstimmigkeit unter den Staaten verlangen.
Argument 5:
"Eigentlich ist die EU-Verfassung für unsere nationale Rechtsprechung und Politik nicht von unmittelbarer Bedeutung." - Das ist ein gefährlicher Irrtum:
Artikel I-6 der EU-Verfassung verfügt: "Die Verfassung und das von den Organen der Union in Ausübung der der Union übertragenen Zuständigkeiten gesetzte Recht haben Vorrang vor dem Recht der Mitgliedsstaaten." - Das heißt letztendlich, die Politik und die Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten haben die im EU-Verfassungsvertrag enthaltenen Richtlinien, wie etwa die Pflicht, die "militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern" (sprich: militärisch aufzurüsten) oder auch die Pflicht, über das in den jeweiligen Verträgen verordnete Maß hinaus, Liberalisierungsschritte zu setzen (sprich: privatisieren, Märkte liberalisieren etc.) haarklein zu erfüllen, andernfalls sie mit Sanktionen oder Klagen vor dem Europäischen Gerichtshof zu rechen haben.
PS: Diese Liste ließe sich noch beliebig verlängern. - Weitere Fragen, Argumente und Erklärungen zur EU-Verfassung finden Sie in der aktuellen Ausgabe der Volksstimmen, die ihre Nummer 06 zur Gänze einer kommentierten Fassung des EU-Verfassungsvertrags widmen.
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