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Didi Zach

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2005-11-22

ABBA, Knäckebrot und Integrationspolitik

Schweden war, geschichtlich gesehen, lange Zeit ein Auswanderungsland. Erst nach Ende des Zweiten Weltkriegs wurden, im Zusammenhang mit dem Mangel an Arbeitskräften, gezielte Maßnahmen, zumeist aufgrund von bilateralen Vereinbarungen, getroffen, um "GastarbeiterInnen" ins Land zu holen. So wurden z.B. Anheuerungsabkommen mit Jugoslawien und der Türkei getroffen. 1983 lebten in Schweden 405.000 Ausländer (Gesamtbevölkerung: 8,3 Millionen) - diese Zahl ist seit 1970 im Wesentlichen stabil (Götze, 91).

Ab dem Jahre 1967 sind in Schweden koordinierte und massive Integrationsbestrebungen feststellbar. Gleichzeitig wird aber eine Einwanderungsbeschränkung beschlossen. Es geht um die Regulierung der Immigration entsprechend den vermeintlichen Erfordernissen des Staates und der Gesellschaft.

Die Grundorientierung ist, "allen Ausländern, die eine Arbeitserlaubnis in Schweden erhalten, dieselben Lebensbedingungen und dieselben sozialen Vergünstigungen zu gewähren wie den Schweden" (Hammar, 46). Diese Maßnahme soll die Segmentierung des Arbeitsmarktes verhindern. Alle, die eine Arbeitserlaubnis vorweisen können (diese ist vor der Einreise zu beschaffen; ausgenommen waren - aufgrund gegenseitiger Abkommen - die Bürger der nordischen Länder), haben die Rechtssicherheit, dass sie im Lande bleiben können. Die Folge war jedoch, dass zu Beginn der 70er Jahre die Einwanderung (zur Arbeitsaufnahme) aus nichtnordischen Ländern praktisch zum Stillstand kam (de Beijl, 26). "Der Nachzug von Ehegatten und Kindern bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres ist in der Praxis ohne jegliche Bedingung gestattet". Interessant ist, dass zwischen 1968 und 1981 "der Familiennachzug 26,1% der gesamten Immigration nach Schweden aus(machte)" (Groth, 85).

Die Arbeitserlaubnis läuft zuerst für 1 Jahr, für einen bestimmten Beruf und einen bestimmten Arbeitsplatz - die Einreise nach Schweden ist nun möglich. Nach dem ersten Jahr bekommt der Ausländer/die Ausländerin eine zeitlich unbegrenzte Aufenthaltsgenehmigung, die nun eine weitere Arbeitserlaubnis unnötig macht. Für StudentInnen und jene, die Schweden als permanenten Wohn- bzw. Aufenthaltsort wählen wollen, existieren spezielle Bestimmungen.

Die schwedische Einwanderungspolitik beruht, so de Beijl, auf drei Zielsetzungen: "Gleichheit zwischen Einwanderern und Schweden, kulturelle Wahlfreiheit für Einwanderer und Zusammenarbeit und Solidarität zwischen der einheimischen schwedischen Mehrheit und den verschiedenen ethnischen Minderheiten". Eine Verfassungsbestimmung besagt, "dass keine Satzung oder Bestimmung zu einer ungerechten Behandlung eines Bürgers (unabhängig von der Staatsbürgerschaft) aufgrund seines Geschlechts oder des Umstandes, daß er wegen seiner Rasse, Hautfarbe oder ethnischen Herkunft einer Minderheit angehört, führen darf". (de Beijl, 27 oder auch Henningsen, 362). Nichtsdestotrotz wird Ausländern der Aufenthaltsort vorgeschrieben, obwohl dies gegen alle drei Menschenrechtskonventionen der Nachkriegszeit, die von Schweden unterschrieben und ratifiziert wurden, verstößt.

Alle sind gleich, doch manche sind gleicher

Beachtenswert ist ausserdem, daß der schwedische Gesetzgeber sogleich Ausnahmen formulierte. Die Niederlassungsfreiheit ist eingeschränkt, höhere Stellen der Landesregierung, der bewaffneten Streitkräfte, der Justiz und Stellen in der Landessicherheit sind tabu - sprich nur schwedischen Staatsangehörigen offen.

Interessant an dieser Regelung ist jedoch, daß Staat und Gesellschaft den Betroffenen - nichtsdestotrotz - quasi eine "Umkehr der Beweislast" zugestehen. Die Rechte sind als universelle konzipiert.

Des weiteren wurde ein sogenannter Ombudsmann eingerichtet, der die Einhaltung dieser Regelungen, vor allem im Bereich von öffentlich tätigen Rechtspersonen, kontrolliert (de Beijl, 29ff). Außerdem besteht auch für ausländische StaatsbürgerInnen die Möglichkeit eines kostenlosen Rechtsbeistandes bei Klagen, wenn das Einkommen unter einer Mindestgrenze liegt.

Spezielle Antidiskriminierungsgesetze für den Bereich des Arbeitsmarktes gibt es nicht. Zwar ist - aufgrund von Gerichtsentscheiden - festgestellt worden, "daß unnötige Anforderungen in bezug auf die Kenntnis der schwedischen Sprache keinen objektiven, d. h. nichtdiskriminierenden, Entlassungsgrund darstellen", womit Diskriminierung streng juridisch gesehen unmöglich ist.

Anders verhält es sich bezüglich Diskriminierung bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses. Im öffentlichen Sektor ist einzig der Nachweis von allgemeinen, objektiven Anforderungen von nöten, während im Privatsektor das Recht der Beschäftigung von Personen weitgehend uneingeschränkt ist. Empirisch belegbar ist, daß die Arbeitslosenquote bei Ausländern doppelt so hoch ist wie die der schwedischen Bevölkerung - besonders betroffene sind wiederum jene, die erst kurz in Schweden sind (siehe de Beijl, 31 sowie Lundberg-Lithman, 37).

Weiters besteht bereits seit 1973 ein Anrecht auf Arbeitsbefreiung im Ausmaß von maximal 240 Stunden (ohne Lohnverlust) zum Erlernen der schwedischen Sprache (siehe Götze sowie Lundberg-Lithman, 43ff).

Die schwedischen Gemeinden sind außerdem verpflichtet, "den Einwandererkindern wöchentlich bis zu fünf Stunden muttersprachlichen Unterricht zu erteilen". Zu Beginn der 70er Jahre brachte dies offenbar einige Probleme mit sich, da kompetente Lehrer und adäquates Schulmaterial noch Mangelware waren. Auch bezüglich der finanziellen Unterstützung von AusländerInnenorganisationen ist der schwedische Staat durchaus nicht kleinlich.

Soziale Partizipationsmöglichkeiten

"Krankenversicherung, das Pensionssystem und die Elternversicherung sind obligatorisch. Öffentliche Leistungen stehen auf Gebieten wie Krankenpflege, Mütter- und Säuglingsfürsorge und Zahnpflege (die für Kinder kostenlos und für Erwachsene subventioniert ist) allen mit gleichem Recht zur Verfügung" (Henningsen, 113 und 308).

"Im Falle einer Rückkehr (der AusländerInnen) werden die Sozialabgaben nicht zurückbezahlt", die Alterspension betrifft dies jedoch nicht (Majava, 192).

Bei der Arbeitslosenunterstützung gibt es keine Benachteiligung von AusländerInnen - da diese primär über die Gewerkschaften abgewickelt wird; die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ist jedoch Voraussetzung. Seit 1975 zahlt die Regierung Arbeitslosenunterstützung zusätzlich für jene, die zu geringe Anwartszeiten haben. Erwähnenswert ist auch, daß AusländerInnen keinen Diskriminierungen im Wohnbereich ausgesetzt sind - daß bedeutet Miet-Zuschüsse, Darlehen für Neuverheiratete und Ähnliches.

Politische Mitbestimmungsmöglichkeiten

Nach fünfjähriger Aufenthaltsdauer in Schweden ist, bei Wunsch, die fast automatische Einbürgerung möglich - für Staatsbürger nordischer Staaten beträgt diese Frist nur 2 Jahre. Alle Einwanderer besitzen die Möglichkeit, sich gewerkschaftlich und politisch zu engagieren. Seit 1975 existiert für NichtstaatsbürgerInnen, die mindestens drei Jahre in Schweden wohnen, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zu Gemeinderat und Provinziallandtag - nicht jedoch für den Reichstag. Bei den Kommunalwahlen von 1976 nahmen 60% der ausländischen Wahlberechtigten ihr Recht wahr, fast die Hälfte der ausländischen KandidatInnen - an die 400 Personen - wurden in lokale und provinziale Ämter gewählt (Groth, 82ff sowie Götze, 94).

Kommen wir zur Frage, ob die schwedische Immigrationspolitik den Interessen von jenen MigrantInnen, die ins Land gelangen können, entspricht? Papademetriou stellt in seinem Artikel zusammenfaßend fest: "In addition, migrants have been granted full social and economic rights, naturalization has been eased, and every effort is made to assist migrants to adjust to their adopted environment".

Der Migrationsexperte Reinhold Jonson meint etwas skeptischer: die schwedische Einwanderungspolitik ist "relativ liberal, jedenfalls auf dem Papier" - zugleich sieht Jonson im Jahre 1992 bereits deutliche Anzeichen für eine Verschlechterung der Lage von MigrantInnen (Jonson, 501ff).

Gekürzte und leicht überarbeitete Fassung einer Arbeit, welche vom Autor 1994 verfaßt wurde.

Literaturverzeichnis:

de Beijl, Roger Zegers; Wenn auch gleich vor dem Gesetz; ILO-Office, Geneva; Working paper, 1992

Götze, Lutz; Kommunales Wahlrecht für Ausländer - ein Vergleich mit den Niederlanden und Schweden in: Wahlrecht für Ausländer. Stand und Entwicklung in Europa; Sen, Faruk/Jahn, Gerhard (Hg.); 1. Auflage, Frankfurt; 1985

Groth, Annette; Kommunales Wahlrecht in Europa - Ein Überblick in: Wahlrecht für Ausländer. Stand und Entwicklung in Europa; Sen, Faruk/Jahn, Gerhard (Hg.); 1. Auflage, Frankfurt; 1985

Hammar, Tomas; Teilnahme der Einwanderer an der schwedischen Politik in: Menschen ohne Rechte. Einwanderungspolitik und Kommunalwahlrecht in Europa; Keskin, Hakki (Hg.); Berlin; 1984

Henningsen, Bernd; Der Wohlfahrtsstaat Schweden; 1. Auflage, Baden-Baden; 1986

Jonson, Reinhold; Antirassistische Initiativen in Schweden in: Rassismus und Migration in Europa; Institut für Migrations- und Rassismusforschung (Hg.); Argument-Sonderband, AS 201; Hamburg, Berlin; 1992

Majava, Altti; Skandinavische Länder: Dänemark, Finnland, Norwegen, Schweden in: Ausländerpolitik im Konflikt: Arbeitskräfte oder Einwanderer? Konzepte der Aufnahme- und Entsendeländer; Gehmacher, Ernst (Hg.); 1. Auflage, Bonn; 1978

Papademetriou, Demeterios G.; International migration in North America and Western Europe in: International Migration today, Volume 1, Trends and prospects; Appleyard, Reginald T. (Hg.); 1988